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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 34/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal,
die Richterin Roggenbuck,
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit dem Widerruf des Widerrufsbescheids sofort auf die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers reagiert hat.
Ende der Entscheidung
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