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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 35/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a | |
BRAO § 224 a Abs. 1 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 27. Mai 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am 11. Juli 1996 als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts D. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens sind die Befugnisse nach § 224 a Abs. 1 BRAO auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Diese hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 13. März 2002 erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2002 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 19. April 2002 bestandskräftig. Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.
Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.
Ende der Entscheidung
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