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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 35/08
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 42 Abs. 6 | |
FGG § 13a | |
ZPO § 91a |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 6. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Verfahrens über seine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 20. März 2009 erneut widerrufen. Dieser Widerruf ist seit dem 22. April 2009 bestandskräftig. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das gilt auch für die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entscheidung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist.
Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 war nämlich rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil er sich in Vermögensverfall befunden hat. Dieser wurde nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts am 20. April 2007 zu Lasten des Antragstellers gesetzlich vermutet. Die zur Widerlegung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Zusammenstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über seine Verbindlichkeiten und über seine laufenden Einkünfte, hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Vermögensverfall ist auch nicht, was zu berücksichtigen gewesen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Der Antragsteller hat am 8. Januar 2008 eine weitere eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Vermögensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde.
Ende der Entscheidung
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