Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 35/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 226 Abs. 2
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 18 Abs. 1
BRAO § 20 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 35/98

vom

16. November 1998

In dem Verfahren

wegen Zulassung beim Kammergericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 29. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 1961 in Griechenland geborene Beschwerdeführerin wurde nach juristischen Staatsexamina in ihrer Heimat dort 1991 als Rechtsanwältin beim Landgericht A. zugelassen. Nach Promotion in Deutschland und bestandener Eignungsprüfung wurde die Beschwerdeführerin, die auch allgemein beeidigte Dolmetscherin für Neugriechisch ist, im Herbst 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; ihr wurde die Zulassung bei dem Landgericht B. erteilt.

Im März 1997 beantragte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf ihre mehr als fünf Jahre bestehende Zulassung beim Landgericht A. und auf ein entsprechendes Bedürfnis ihrer auf ihre Sprachkenntnisse angewiesenen griechischen Mandanten - ihre (Simultan-)Zulassung beim Kammergericht. Durch Bescheid vom 17. Juni 1997 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag - im Einklang mit der Rechtsanwaltskammer B. - unter Berufung auf § 226 Abs. 2 BRAO zurück; danach sei eine mindestens fünf Jahre lang bestehende Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszuges im Geltungsbereich des Gesetzes erforderlich. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs entspricht der Rechtslage, die weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unterliegt.

1. Die Vorschrift des § 226 Abs. 2 BRAO verlangt für die in ihrem eingeschränkten Geltungsbereich mögliche Simultanzulassung eines Rechtsanwalts beim Oberlandesgericht ausnahmslos dessen mindestens fünf Jahre lang bestehende Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszuges der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 18 Abs. 1 BRAO), d.h. einem deutschen Amts- oder Landgericht. Mit der Regelung wird die Gewährleistung einer erhöhten spezifischen Berufserfahrung der beim Oberlandesgericht in Zivilsachen tätigen Rechtsanwälte im Interesse der Rechtspflege, insbesondere auch der Rechtsuchenden erstrebt. Dabei wird durch die pauschale Ausgestaltung der Regelung uneingeschränkte Rechtsklarheit erreicht. Ein Bedarf nach einer flexibleren Regelung, wie sie § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO für den Bereich der Singularzulassung durch die Möglichkeit, die entsprechende "Wartefrist" in Ausnahmefällen abzukürzen, enthält, wird für den Bereich der Simultanzulassung nicht anerkannt.

2. In dieser Ausgestaltung stellt § 226 Abs. 2 BRAO eine die Berufsausübung aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls einschränkende verhältnismäßige, nicht willkürliche Regelung dar, die mit Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 56, 381; 71, 28; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 14/98 -).

Mit ihrer Zulassung bei dem Landgericht A., einem Gericht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, konnte die Beschwerdeführerin die von § 226 Abs. 2 BRAO verlangte "Wartefrist" nicht erfüllen. Die Norm stellt nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck eindeutig auf spezifische innerstaatliche anwaltliche Berufserfahrungen ab. Damit soll - bei gebotener pauschaler Betrachtung - dem mit der Vorschrift verfolgten regelmäßig bestehenden Interesse der Rechtspflege und der Rechtsuchenden Rechnung getragen werden. Es ist nicht ersichtlich, daß hierdurch offensichtlich gleich gewichtige gegenläufige Interessen vernachlässigt würden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Belange ihrer Mandantschaft sind Ausnahmebedürfnisse, die nicht so schwer wiegen, daß sie zu einer abweichenden Regelung oder der Zulassung von Ausnahmen zwängen. Die Norm ist danach auch in ihrer Beschränkung der Erfüllbarkeit der "Wartefrist" nur durch anwaltliche Zulassung bei innerstaatlichen Untergerichten verfassungsrechtlich unbedenklich.

3. Sie steht in dieser Auslegung auch nicht in Konflikt mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Einschlägig ist insoweit, da die Beschwerdeführerin ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, nicht die Dienstleistungs-, sondern die vorrangige Niederlassungsfreiheit (vgl. Senatsbeschluß v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96, NJW 1997, 867, 868 = BRAK-Mitt. 1997, 87, 88).

Die hierfür gebotene Berücksichtigung von Kenntnissen und Qualifikationen, die ein Betroffener in einem anderen Mitgliedsstaat erworben hat (EuGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - C-340/89, NJW 1991, 2073 = BRAK-Mitt. 1991, 170, Tz. 15 ff. - Vlassopoulou), eröffnete der Beschwerdeführerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Bei der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit hat die Beschwerdeführerin jedoch durch das Allgemeininteresse gerechtfertigte einschränkende Rechtsvorschriften zu beachten. Hierzu gehört, die (Simultan-)Zulassung des Rechtsanwalts beim Oberlandesgericht betreffend, § 226 Abs. 2 BRAO. Diese Norm kollidiert nicht mit den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Voraussetzungen. Danach müssen die Niederlassungsfreiheit einschränkende Rechtsvorschriften in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden; sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, ferner geeignet sein, die Verwirklichung der mit ihnen verfolgten Ziele zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 30. November 1995 - C-55/94, NJW 1996, 579, 580 f. = BRAK-Mitt. 1996, 42, 44, Tz. 35 ff. - Gebhard).

a) Die drei letztgenannten inhaltlichen Voraussetzungen - die letztlich nicht über die Grenzen hinausgehen, die aus Art. 12 Abs. 1 GG für eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit entnommen werden - sind nicht tangiert. Die mit § 226 Abs. 2 BRAO verfolgten Interessen der Rechtspflege und insbesondere der Rechtsuchenden, daß vor einem Obergericht der Zivilgerichtsbarkeit nur Rechtsanwälte mit gesteigerter praktischer Erfahrung im häufig bedeutsamen Inlands-, namentlich Verfahrensrecht mitwirken, sind als hinreichend zwingende Gründe des Allgemeininteresses für eine solche Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit anzuerkennen. Ebenso sind die für eine Berufsausübungsregelung maßgeblichen Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Norm sowie an ihre Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 65, 116, 125 f.; 77, 308, 332; 95, 173, 183) erfüllt. Im Interesse der Praktikabilität getroffene pauschalierende Regelungen stehen dem nicht entgegen. Vielmehr verbleibt dem innerstaatlichen Normgeber - wie den innerstaatlichen Behörden und Gerichten bei der Auslegung der Normen - ein Beurteilungsspielraum, bei dem allerdings auch die Ziele der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht aus den Augen verloren werden dürfen. Diese werden indes durch § 226 Abs. 2 BRAO in der hier in Frage stehenden Auslegung nicht in Frage gestellt oder auch nur nachhaltig beeinträchtigt.

b) Insbesondere liegt in der Nichtanerkennung von Rechtsanwaltszulassungen bei Gerichten anderer Mitgliedsstaaten für die Erfüllung der "Wartefrist" keine diskriminierende Rechtsanwendung. Die Regelung stellt zur Gewährleistung der als notwendig angesehenen Erfahrung der am Oberlandesgericht zuzulassenden Rechtsanwälte auf eine spezifische Berufserfahrung ab, von deren Ausnahmslosigkeit gleichermaßen Deutsche, die besonders, aber anderweitig qualifiziert sind, betroffen werden. So ist für im Inland - wie im Ausland - erworbene langjährige Erfahrung in anderen juristischen Berufen und Bereichen, insbesondere auch in der Wissenschaft, aufgrund der Pauschallösung, die im als vorrangig gewerteten Interesse der Rechtsklarheit gewählt wurde, keine Ausnahme möglich, obgleich hierfür bei Berücksichtigung spezieller Interessen von Rechtsuchenden in Einzelfällen ein berechtigtes Interesse in Betracht kommen mag.

c) Für eine maßgebliche Änderung der Gemeinschaftsrechtslage durch den Amsterdamer Vertrag ist nichts ersichtlich.

Da die entscheidungserhebliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere zur Niederlassungsfreiheit, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft ausreichend geklärt ist, bedarf es der von der Beschwerdeführerin angeregten Vorlage an den Gerichtshof nicht (Senatsbeschluß v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96, NJW 1997, 867, 869 = BRAK-Mitt. 1997, 87, 89).



Ende der Entscheidung

Zurück