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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/04
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 42 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 37/04

vom 18. April 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 18. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der seit dem 4. Januar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller hat im April 2003 bei der Antragsgegnerin um die Gestattung nachgesucht, die Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" führen zu dürfen. Zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse hat er darauf aufmerksam gemacht, er werde laufend als Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 16. Januar 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 BRAO).

1. Eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, weil der Anwaltsgerichtshof keines der in dieser Vorschrift aufgeführten Begehren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat.

2. Im Verfahren über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An die Nichtzulassung ist der Bundesgerichtshof gebunden (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 54/03, z.V.b.). Dabei ist unerheblich, ob der Anwaltsgerichtshof die Zulassung ausdrücklich oder stillschweigend verweigert hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, aaO). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn das Grundgesetz gewährt keinen Anspruch auf einen mehrstufigen Instanzenzug (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 20/98, BRAK-Mitt. 1999, 37).

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

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