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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/06
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 29 | |
BRAO § 30 | |
BRAO § 11 Abs. 3 | |
BRAO § 41 Abs. 4 | |
BRAO § 42 Abs. 1 | |
BRAO § 42 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Entscheidung über einen Untätigkeitsantrag
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 17. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat 1987 die Abschlussprüfung der einstufigen Juristenausbildung bestanden. Er ist deutscher Staatsbürger, in Spanien ansässig und beabsichtigt, dort den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Am 12. Dezember 2005 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die Erlaubnis zu erteilen, sich Rechtsanwalt zu nennen. Am 19. Dezember 2005 wies ihn die Antragsgegnerin unter Beifügung des entsprechenden Formulars darauf hin, dass der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Verwendung des Formulars zu stellen sei. Später wies sie auch auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Kanzleipflicht hin.
Am 7. Januar 2006 hat der Antragsteller bei dem Anwaltsgerichtshof unter Hinweis auf eine Untätigkeit der Antragsgegnerin beantragt, dieser aufzugeben, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den Titel Rechtsanwalt zu führen. Zugleich hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er seit dem 12. Dezember 2005 berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit am 10. März 2006 an den von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestelltem Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Drei-Monatsfrist nicht verstrichen sei. Dagegen hat der Antragsteller am 25. März 2006 bei dem Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Der Antrag des Antragstellers, ihm die Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu erlauben, ist zwar, wovon der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgegangen ist, als Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Befreiung von der Kanzleipflicht nach §§ 29 bis 30 BRAO zu verstehen. Über diesen Antrag hatte der Anwaltsgerichtshof aber nicht zu entscheiden, und er hat hierüber auch nicht entschieden. Gegenstand seiner Entscheidung ist nach §§ 11 Abs. 3, 41 Abs. 4 BRAO allein die Frage, ob der Antragsgegnerin die Bescheidung des Antragstellers aufzugeben ist. Gegen eine Entscheidung hierüber ist aber nach § 42 Abs. 1 BRAO die sofortige Beschwerde nicht eröffnet (Senat, Beschl. v. 14. Mai 1990, AnwZ (B) 6/90, veröffentlicht bei juris).
2. Das Rechtsmittel wäre selbst bei Annahme seiner Statthaftigkeit nicht zulässig, weil der Antragsteller die Rechtsmittelfrist versäumt hat. Dazu hätte er das Rechtsmittel nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO innerhalb von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof einlegen müssen. Das ist nicht geschehen. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel nach Ablauf von zwei Wochen bei dem Bundesgerichtshof eingelegt, was nicht ausreichte.
Ende der Entscheidung
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