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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/00 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 91 a
BRAO § 201 Abs. 2
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1

Entscheidung wurde am 06.08.2002 korrigiert: diese Entscheidung wurde wegen nicht vollständiger Anonymisierung komplett ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 38/00

vom

1. Juli 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahr 1932 geborene Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie an der Widerrufsverfügung vom 12. Januar 2000 nicht festhalte. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Da der Antragsteller die Vermutung des Vermögensverfalls erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens widerlegt hat, entspricht es im übrigen nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzuordnen.

Ende der Entscheidung

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