Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
FGG § 13 a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 38/01

vom

21. August 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 21. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftigen Bescheid vom 28. Mai 2002 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen und sich der Erledigungserklärung mit dem Antrag angeschlossen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

II.

Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid vom 28. Mai 2002 erledigt hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück