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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/07
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 42 | |
ZPO § 42 | |
ZPO § 48 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Mai 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 28. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt.
Gründe:
Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit Schreiben vom 1. April 2008 mitgeteilt, sie sehe sich außer Stande, in dieser Sache mitzuwirken, da sie den Antragsteller vor fünf Jahren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten habe.
Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis erhalten. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen.
Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der Selbstablehnung vom 1. April 2008 der Fall.
Ende der Entscheidung
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