Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 39/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
FGG § 13a | |
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gründen des Vermögensverfalls
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 21. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Bei der nach §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 2. November 2005 aufgrund seiner Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts geht der Senat davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Entscheidung in der Hauptsache, nicht auch gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtete.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.