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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 41/09 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Dr. Frellesen,

die Richterin Roggenbuck sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

am 29. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. August 2009 erhobene "Rechtsbeschwerde wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich gegen einen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2009. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller rügt, dass der Senat gegen "seine eigene (frühere) Abwicklerrechtsprechung (AnwZ (B) 68/96) vom 26.05.1997 verstößt" und die "Fülle der nachgereichten Beweismittel ... nicht wahrhaben will".

1.

Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 - ist nicht erkennbar. Auf die vorgelegten Beweismittel kam und kommt es angesichts der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht an.

2.

Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.

Ende der Entscheidung

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