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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 42/07 (1)
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 209
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 42/07

vom 22. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini

am 22. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz wird die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 BRAO in die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.

II.

Wegen der Erinnerung war die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 14. September 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 41).

Ende der Entscheidung

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