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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 43/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 78
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2 n.F.
ZPO § 91a
FGG § 13a
BRAO § 226 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 43/01

vom

26. November 2002

in dem Verfahren

wegen Zulassung beim Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 26. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt beim Landgericht B. und dem Kammergericht zugelassen ist, hat mit Antrag vom 14. Februar/6. März 2001 um gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht S. nachgesucht. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem jedoch am 1. August 2002 das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2850) und nunmehr gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. jeder an einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt zur Prozeßvertretung bei allen Oberlandesgerichten befugt ist, haben beide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Nach Ansicht des Senats entspricht es billigem Ermessen, keine Gerichtsgebühren zu erheben und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. Allerdings stand der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofes mit der seinerzeit geltenden (einfachrechtlichen) Gesetzeslage im Einklang. Gemäß § 226 Abs. 2 BRAO in der ihm nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1 ff.) zukommenden Fassung konnten die bei einem erstinstanzlichen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte nur bei dem übergeordneten Oberlandesgericht - nicht aber bei anderen Oberlandesgerichten - zugelassen werden. Indes wurden auch insoweit verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Nach der Aufhebung des Lokalisationsgebotes bei den Landgerichten (§ 78 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) und dem Wegfall des Verbots der Simultanzulassung für die Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1 ff.) war fraglich geworden, ob das Lokalisationsgebot für diesen Personenkreis noch zu rechtfertigen war (vgl. Füßer MDR 2001, 551, 553). Diese Bedenken haben möglicherweise den Gesetzgeber veranlaßt, alsbald § 78 ZPO abermals zu ändern und den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten die Postulationsfähigkeit vor allen Oberlandesgerichten einzuräumen.

Ende der Entscheidung

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