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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 44/03
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 44/03

vom

17. Mai 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft und bei dem Amtsgericht M. und den Landgerichten M. I und II zugelassen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn der Antragsteller in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Beweisanzeichen hierfür sind weiter die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Er war im Schuldnerverzeichnis eingetragen, weil u. a. in der Sache 1537 M 20972/01 wegen einer Forderung in Höhe von 13.601,44 DM am 29. Mai 2001 gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen war. Ferner bestanden weitere in der Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführte Vollstreckungstitel gegen ihn.

Daß der Widerrufsgrund nicht nachträglich entfallen ist, ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller am 14. März 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung angegeben hatte, fast alle in der Widerrufsverfügung aufgeführten Positionen seien erledigt, hat er dies nicht belegt. Im Gegenteil sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden; so ist in dem Verfahren 1537 M 20910/02 für eine Forderung in Höhe von 12.143,18 Euro am 25. April 2002 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen worden.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Der Antragsteller ist wegen erheblich verspäteter Weiterleitung von Fremdgeldern rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts M. I vom 12. November 2001 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 12. Juli 2001 zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Der Inhalt des Schriftsatzes vom 12. Mai 2004 gab dem Senat keinen Anlaß zur Vertagung da der Antragsteller ausreichend Zeit hatte, seine Angelegenheiten zu ordnen und dem Senat dies schriftsätzlich vorzutragen.

Ende der Entscheidung

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