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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 44/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 44/07

vom 9. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 9. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin war eine in das Gesellschaftsregister für England und Wales eingetragene Private Company Limited by Shares. Sie beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2005 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 24. Juli 2006 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. April 2007 den Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits zuvor war die Antragstellerin, wie diese im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, am 10. April 2007 gelöscht worden. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgenommen. Die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sachstand Erfolg gehabt hätte. Die Antragstellerin kann nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, nachdem sie gelöscht worden ist und ihren Zulassungsantrag zurückgenommen hat; dementsprechend hat sie in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hätte zugelassen werden können, wenn sie nicht gelöscht worden wäre, kommt es nicht an.

Ende der Entscheidung

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