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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: AnwZ (B) 44/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 44/98

vom

16. November 1998

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich

am 16. November 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 29. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 4. Juli 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht B. zugelassen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 1991 mit dem Land Br., vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, wurde er vom 1. Januar 1992 auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter eingestellt. Nach dem weiteren Inhalt des Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen. Ab 1. September 1996 hat der Antragsteller die Leitung des Rechtsreferats im vorgenannten Ministerium übernommen. Bereits am 1. April 1992 war ihm durch das Ministerium gestattet worden, "außerhalb seiner dienstlichen Verpflichtungen gegenüber dem Land Br. anwaltlich tätig (insbesondere für soziale Zwecke)" zu sein.

Wegen der Tätigkeit des Antragstellers im Wirtschaftsministerium hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 1997 dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar; die ihm erteilte Genehmigung zur Ausübung anwaltlicher Tätigkeit reiche nicht aus, den erforderlichen Freiraum zum anwaltlichen Handeln zu gewährleisten.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. a) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfaßt grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, sofern die weiterhin ausgeübte Tätigkeit mit seinem Anwaltsberuf vereinbar ist. Unvereinbar ist sie nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, wenn sie der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege widerspricht oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Insbesondere eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst und die damit verbundene Staatsnähe kann mit dem Berufsbild der freien Advokatur nicht vereinbar sein; die vielfältige Ausgestaltung der im öffentlichen Dienst wahrgenommenen Aufgabenbereiche erfordert aber eine differenzierte Betrachtung (BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschlüsse vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93 - BRAK-Mitt. 1994, 42; vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97 - BRAK-Mitt. 1998, 200).

b) Die angefochtene Entscheidung geht im Grundsatz zutreffend davon aus, daß eine Unvereinbarkeit dann gegeben sein kann, wenn nach dem vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Aufgabenbereich im öffentlichen Dienst aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen kann, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt, wenn er hoheitlich tätig wird. Von Gewicht ist insoweit aber ebenso, ob die vom Rechtsanwalt wahrgenommene Stellung im öffentlichen Dienst die Vorstellung nahelegen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten.

Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin hat deshalb zu Recht in ihren Erwägungen zur Unvereinbarkeit des Zweitberufs aufgenommen, daß der Antragsteller bereits über einen langen Zeitraum hinweg als Angestellter im Wirtschaftsministerium des Landes Br. tätig ist. Die Dauer dieser Tätigkeit des Antragstellers in gehobener Funktion - zuletzt als Leiter des Rechtsreferats - rechtfertigt die Besorgnis, seine Beauftragung als Anwalt könnte beim Publikum mit der Erwartung verknüpft werden, gerade wegen dieser Stellung könne er mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken. Weiterhin kann gerade die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion innerhalb des Ministeriums den Eindruck nahelegen, diese sei mit einer festen Eingliederung des Antragstellers in die staatliche Verwaltung verbunden und schaffe damit eine enge Bindung an den Staat.

Diese Gesichtspunkte sprechen mit erheblichem Gewicht dafür, daß die vom Antragsteller im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist. Ob sie - wie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht - dadurch entscheidend entkräftet werden, daß er der anwaltlichen Tätigkeit nicht am Sitz des Ministeriums in P., vielmehr in B. nachgehe, daß er nach seiner Behauptung nur mit interner Rechtsberatung ohne Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befaßt sei, kann auf sich beruhen. Denn die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit dem Zweitberuf ergibt sich hier - worauf der Anwaltsgerichtshof mit Recht hinweist - schon aus dem unzureichenden Handlungsspielraum des Antragstellers zur Ausübung anwaltlicher Tätigkeit, den ihm die Anstellung im öffentlichen Dienst beläßt.

c) Der für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll (BVerfGE aaO S. 323), ist danach zu bestimmen, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97 - aaO m.w.N.). Über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt der Rechtsanwalt dann, wenn er über seine Dienstzeit im Zweitberuf hinreichend frei verfügen kann und während der Dienstzeiten bei seinem Arbeitgeber nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen Vertretung und Beratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt muß auch der in einem anderen Beruf tätige Anwalt jederzeit - auch während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 14/95 - BRAK-Mitt. 1996, 76, 77). Dieser Freiraum ist dem Antragsteller mit der Erklärung seines Dienstherrn vom 1. April 1992 nicht in dem erforderlichen Maße eingeräumt worden. Der Antragsteller ist nach seinem Arbeitsvertrag zu einer Vollzeitbeschäftigung verpflichtet. Mit der Erklärung seines Dienstherrn ist ihm anwaltliche Tätigkeit nur außerhalb seiner dienstlichen Verpflichtungen gestattet. Daraus kann - worauf die Antragsgegnerin bereits in der Widerrufsverfügung hingewiesen hat - nicht entnommen werden, daß der Antragsteller ohne Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen überhaupt während der täglichen Dienstzeiten anwaltlicher Tätigkeit nachgehen könnte. Damit ist ihm selbst ein Mindestmaß kontinuierlicher anwaltlicher Tätigkeit verschlossen.

Der Antragsteller hat - trotz entsprechender Hinweise in der Widerrufsverfügung und im angefochtenen Beschluß - auch mit der Beschwerde nicht ergänzend zu seinen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Ausübung anwaltlicher Tätigkeit vorgetragen; es muß deshalb nach wie vor davon ausgegangen werden, daß ihm seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst den erforderlichen Handlungsspielraum und damit die erforderliche Unabhängigkeit für den Anwaltsberuf nicht beläßt.

Für die Annahme einer unzumutbaren Härte, die nur in Ausnahmefällen gegeben sein kann, fehlt hier jeder Anhaltspunkt.

2. Ein Widerruf der Zulassung käme gleichwohl nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BRAO vorlägen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf nicht ausüben, wenn sie vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig sind; eine solche Tätigkeit hat nicht den Widerruf der Zulassung zur Folge. Dadurch wird vermieden, daß der Rechtsanwalt erneut seine Zulassung beantragen müßte, sobald seine vorübergehende Angestelltentätigkeit beendet ist. Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Angestelltenverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint. Der Arbeitsvertrag des Antragstellers enthält eine Befristung nicht. Nach seinem Inhalt ist der Antragsteller auch nicht zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingestellt und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Erfüllung einer solchen Aufgabe geknüpft worden. Der Antragsteller ist vielmehr bereits seit mehr als sechs Jahren im öffentlichen Dienst tätig. Die von ihm vorgetragene Befürchtung, infolge einer Umstrukturierung des Ministeriums sei auch eine betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses möglich, macht aus seiner langjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst noch keine vorübergehende im Sinne des § 47 Abs. 1 BRAO.

Ende der Entscheidung

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