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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/04
(1)
Rechtsgebiete: BRAO, KostO
Vorschriften:
BRAO § 8 a | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3, | |
BRAO § 15 Satz 1 | |
BRAO § 202 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juli 2005
in dem Verfahren
wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Widerrufsverfahren
hier: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien
am 20. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluß vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Bescheid vom 4. April 2002 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 27. April 2005 als unzulässig verworfen und hierbei den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000 € festgesetzt. Gegen die Gegenstandswertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Gegenstandswert an der untersten Grenze der in Verfahren der vorliegenden Art üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ(B) 56/01 und vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 10/02; Henssler/Prütting , BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Antragsteller verkennt, daß maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts hier nicht die Höhe der durch die Begutachtung entstehenden Kosten, sondern die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für ihn ist. Diese hat der Senat vor dem Hintergrund des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gemäß § 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit 20.000 € bewertet. Das Vorbringen des Antragstellers gibt zu einer Änderung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostO) keinen Anlaß.
Ende der Entscheidung
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