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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/04
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 8 a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 15 Satz 1
BRAO § 37
BRAO § 38
BRAO § 39
BRAO § 40
BRAO § 41
BRAO § 42
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 1
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 2
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 45/04

vom 27. April 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien

am 27. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. September 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 4. April 2002 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig.

In dem Verfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen statthaft, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Dazu gehört die Vorlage eines ärztlichen Attestes nach § 8 a BRAO nicht (ständige Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ(B) 69/90; vom 6. Juli 1992 - AnwZ(B) 21/92; vom 14. März 1994 - AnwZ(B) 84/93 - BRAK-Mitt. 1994, 176; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91; vom 26. Mai 1997 - AnwZ(B) 3/97 - BRAK-Mitt. 1997, 202; vom 16. Februar 1998 - AnwZ(B) 68/97 - BRAK-Mitt. 1998, 151; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 50/00 und vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 10/02).

Da das Rechtsmittel somit bereits nicht statthaft ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob es fristgerecht eingelegt oder dem insoweit gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ende der Entscheidung

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