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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/05
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
ZPO § 915 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 25. Juni 2007
vom 26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung vom 26. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht B. und dem Amtsgericht M. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. April 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in dem Widerrufsbescheid angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Weiterhin wurden gegen ihn vier Klageverfahren (Gesamtforderung: 22.500 €) sowie insgesamt elf Mahnverfahren mit Anspruchsbegründung (Gesamtforderung: ca. 113.000 €) betrieben. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen und hierzu die entsprechenden Nachweise vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr ist über das Vermögen des Antragstellers nach einer Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 26. November 2004 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO). Der Antragsteller hat es - trotz eines erneuten Hinweises - auch im Beschwerdeverfahren an der erforderlichen Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse fehlen lassen.
3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt weiterhin nicht vor.
Ende der Entscheidung
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