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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 45/99
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
BRAO § 17 Abs. 2 | |
BRAO § 223 | |
BRAO § 145 Abs. 3 | |
ZPO § 546 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Mai 2000
in dem Verfahren
wegen Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 29. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 14. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die frühere Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 16. Januar 1998 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller zuvor eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben hatte. Am 27. Juli 1998 beantragte der Antragsteller, ihm gemäß § 17 Abs. 2 BRAO die Erlaubnis zu erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 14. Oktober 1998 ab. Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41); er kann die Beschwerde auch nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - wie hier - mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. 1990, 172). Denn der Anwaltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht zugelassen wird. Davon abgesehen lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung deutlich erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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