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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 47/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbs.
ZPO § 901
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 47/03

vom 17. Mai 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien

am 17. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofes vom 7. April 2003 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2002 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde 1990 als Rechtsanwalt mit dem Sitz in W. zugelassen. Seine Zulassung erfolgte bei dem Amts- und Landgericht N. . Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und auch begründet.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 und vom 21. November1994 - AnwZ(B) 40/94; BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Diese Voraussetzungen waren - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - bei Erlaß der Widerrufsverfügung gegeben. Dafür stritt bereits die vom Antragsteller nicht widerlegte Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 2.Halbs. BRAO. Der Antragsteller war in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, weil gegen ihn Haftanordnungen nach § 901 ZPO ergangen waren. Darüber hinaus waren zahlreiche Schuldtitel gegen ihn erwirkt und mußten Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Anhaltspunkte dafür, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.

2. Zwar ist bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Jedoch ist es bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Hierbei hat der Rechtsanwalt die Umstände darzutun und zu belegen, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lassen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdnr. 59; Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 14 Rdnr. 32).

a) Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht noch nicht ausgegangen. Zwar war bereits vor seiner Entscheidung die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gelöscht worden. Ferner hatte der Antragstellern nachgewiesen, daß er einen nennenswerten Teil der gegen ihn bestehenden Forderungen getilgt hatte. Jedoch hatte der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung weder die von ihm behaupteten Zahlungen an seine beiden Hauptgläubiger (B. Ersatzkasse und Fa. D. Immobilien) noch den ebenfalls geltend gemachten Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der B. Ersatzkasse hinreichend belegt.

b) Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, daß er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen weitgehend erfüllt und ihn sein derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, seinen verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Dies rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.

Der Antragsteller hat zwischenzeitlich eine von der B. Ersatzkasse gegengezeichnete Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt und durch entsprechende Zahlungsbelege und Bestätigungen belegt, daß sich die Schuld durch monatliche Zahlungen von 200 € auf 1.987,42 € verringert hat. Er hat ferner auch die im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht belegte Zahlung an die Fa. D. Immobilien in Höhe von 2.406, 40 € nachgewiesen und dargetan, daß sich die Verbindlichkeit insoweit durch monatliche Zahlungen von 500 € auf nunmehr 1.417, 79 € reduziert hat. Schließlich hat er Einnahme- und Überschußberechnungen für die Jahre 2002 und 2003 nebst Aufstellungen über bestehende Außenstände vorgelegt, die den Schluß rechtfertigen, daß er zur Begleichung der noch verbleibenden Forderungen in der Lage sein wird.

Insgesamt stellen sich danach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers derzeit wieder als geordnet dar.

3. Da der Widerrufsgrund erst im Beschwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzuerlegen (vgl. § 13 a FGG).

Ende der Entscheidung

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