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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 47/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 580 Nr. 5 | |
ZPO § 580 Nr. 7 b | |
ZPO § 580 | |
ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2 | |
BRAO § 40 Abs. 4 | |
BRAO § 42 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juli 2005
in dem Wiederaufnahmeverfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 25. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Wiederaufnahmeanträge gegen die Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 und vom 28. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die den Antragsgegnerinnen dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 16. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft und lokal bei dem Amtsgericht und dem Landgericht F. zugelassen. Seine Kanzlei betrieb er zunächst in A. , nachdem ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 durch das Ministerium der Justiz der ehemaligen DDR die Niederlassung in H. (gemäß Anordnung vom 7. Juni 1990 über die Tätigkeit in der Bundesrepublik zugelassener Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik) genehmigt worden war.
1. Durch Verfügung vom 9. Februar 1993 hatte der Präsident des Landgerichts F. die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts F. keine Kanzlei unterhalten hatte, ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu sein. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1997 zurückgewiesen.
2. In dem Verfahren AnwZ (B) 68/96 hatte der Antragsteller im wesentlichen die Feststellung beantragt, daß er auf der Grundlage der Zulassungsverfügung des Ministeriums der DDR vom 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft beim Bezirksgericht H. zugelassen worden sei. Seine gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch den Anwaltsgerichtshof gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1997 zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1997 zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt in beiden Verfahren die Wiederaufnahme und macht die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 5 und Nr. 7 b ZPO geltend. Der Senat hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen ist entsprechend §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO, § 580 ZPO statthaft (BGHZ 125, 288; BGH, Beschl. vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/95 = BRAK-Mitt. 1997, 253 f.).
Die Anträge auf Wiederaufnahme sind jedoch unzulässig. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO läuft neben der Notfrist von einem Monat ab Kenntnis des geltend gemachten Anfechtungsgrunds eine davon unabhängige Ausschlußfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung. Diese Frist ist hier für beide Verfahren abgelaufen. Der Antragsteller hat erst mit Schriftsatz vom 22. März 2004, bei dem Bundesgerichtshof eingegangen am 24. März 2004, die Wiederaufnahme in beiden Verfahren beantragt.
Ende der Entscheidung
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