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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 47/07
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
BRAO § 14 Abs. 3 Nr. 4 | |
BRAO § 42 Abs. 6 | |
ZPO § 91a | |
FGG § 13a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am 21. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 8. Mai 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen.
Durch die bestandskräftige Widerrufsverfügung vom 20. Januar 2008 hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Danach ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 6 BRAO in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG, zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde nach dem bisherigen Sachstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung erledigt hätte.
Ende der Entscheidung
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