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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 48/05
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
ZPO § 91a | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 9. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 1. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverfügung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - inzwischen bestandskräftig - erlassen.
Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden.
II.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.
Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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