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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/03
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 57 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Mai 2004
in dem Verfahren
wegen Festsetzung von Zwangsgeld
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.112,92 € festgesetzt.
Gründe:
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen fünf Bescheide der Antragsgegnerin, durch welche gegen die Beschwerdeführerin nach § 57 BRAO Zwangsgelder jeweils in Höhe von 2.000 DM (= 1.022,58 €) festgesetzt worden waren, zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Ende der Entscheidung
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