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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/04
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 16 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 49/04

vom 12. Oktober 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 12. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft am 22. Januar 2004 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen die am 27. Januar 2004 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Antragsteller mit am 6. März 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 5. März 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat vorab über das Wiedereinsetzungsgesuch entschieden und es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO; vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/04 m.w.N.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Es bleibt bereits zweifelhaft, ob die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgebrachten Tatsachen überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. So wird das Vorbringen des Antragstellers über seine angeblich erst am 4. März 2004 - nicht etwa bereits vor Fristablauf am 27. Februar 2004 - erfolgte Kenntnisnahme von der Widerrufsverfügung allein durch eigene eidesstattliche Versicherung belegt. Dieser Vortrag des Antragstellers wäre für die von ihm geltend gemachte Ursache für die Versäumung der Monatsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO maßgeblich. Durch die gleiche eigene eidesstattliche Versicherung, ergänzt lediglich durch ärztliche Bescheinigungen seines behandelnden Psychiaters, wird das Vorbringen des Antragstellers zur krankheitsbedingten - nicht etwa auch, was für die Verschuldensfrage ausschlaggebend wäre, nachlässigkeitsbedingten - Unkenntnis von der ungeöffnet gebliebenen zugestellten Widerrufsverfügung belegt. Es liegt nicht fern, daß für eine Glaubhaftmachung beider Aspekte das stützende Zeugnis der Behauptungen durch dritte Personen möglich und dann auch geboten wäre.

2. Die ausreichende Glaubhaftmachung kann indes dahinstehen. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, trifft den Antragsteller auch für den Fall ein Verschulden an der Fristversäumnis, daß diese, wie geltend gemacht, auf eine Passivität zurückzuführen wäre, die durch eine psychische Erkrankung des Antragstellers verursacht worden ist. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist die massive depressive Symptomatik beim Antragsteller seit 1997 wiederholt in Schüben aufgetreten. Nach dieser Krankheitsgeschichte kann - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung - keine Rede davon sein, daß Anzeichen eines möglichen Rückfalls nicht erkennbar gewesen wären. Vielmehr mußte der Antragsteller auch nach der im Jahre 2003 eingetretenen Besserung erneut mit einem Rezidiv rechnen. Er hätte daher - wenn er seine anwaltliche Tätigkeit eigenverantwortlich weiter ausüben wollte - für diesen Fall wegen der dann zu erwartenden Beschränkungen seiner Handlungsfähigkeit Vorkehrungen mit Hilfe vertrauenswürdiger Personen treffen müssen, durch deren Einschaltung er für eine regelmäßige Kontrolle seines Gesundheitszustands und seiner Handlungsfähigkeit zu sorgen gehabt hätte. Derartige Anforderungen sind angesichts der hohen beruflichen Verantwortung eines Rechtsanwalts - auch im Blick auf die Bedeutung des unter erheblicher Pflichtenbindung stehenden Grundrechts aus Art. 12 GG - nicht etwa überhöht. Die an das Unterlassen derartiger Vorkehrungen anknüpfende Annahme verschuldeter Fristversäumnis ist mithin nicht zu beanstanden.



Ende der Entscheidung

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