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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/07
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2
FGG § 13a
ZPO § 91a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 49/07

vom 15. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 15. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Hessische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 20. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

2. Durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass das Amtsgericht F. - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 26. März 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit Zustimmung der Gläubiger rechtskräftig eingestellt hat, der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse mithin nachträglich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers.

Ende der Entscheidung

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