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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/98
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 | |
BRAO § 43 | |
BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 5 | |
BRAO § 13 | |
BRAO § 34 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Januar 1999
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1999
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen. Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde im März 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht F. zugelassen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1997 hat der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Januar 1998 zurückgewiesen worden ist.
II.
Der Antragsteller ist am 17. September 1997 wegen verschiedener Delikte rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Das Anwaltsgericht hat den Antragsteller deswegen gemäß §§ 43, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Dieses Urteil ist seit dem 6. Juli 1998 (Verwerfung der Revision durch den BGH) rechtskräftig. Infolgedessen ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO) sowie beim Amtsgericht L. und LG F. (§ 34 Nr. 1 BRAO) erloschen. Die gegen den Beschluß vom 6. Juli 1998 eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden.
III.
Die gegen den Beschluß vom 23. Januar 1998 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Die Hauptsache ist erledigt, weil der Antragsteller rechtskräftig aus der Anwaltschaft ausgeschlossen ist. Für die gleichwohl aufrechterhaltene sofortige Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Ende der Entscheidung
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