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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 5/08
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2
BRAO § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat

durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen,

die Richterin Roggenbuck,

die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie

die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller wurde durch Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht A. zugelassen. Er verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 1995 auf die Rechte aus seiner Zulassung. Der damals zuständige Präsident des Oberlandesgerichts N. widerrief daraufhin mit Bescheid vom 3. August 1995 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Im Jahr 1999 bestritt der Antragsteller die Wirksamkeit dieses Widerrufs mit der Begründung, er sei zur damaligen Zeit geschäftsunfähig gewesen, und beantragte gerichtliche Entscheidung (BayAGH I - 17/99). Mit Bescheid vom 18. November 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nochmals, nunmehr wegen Berufsunfähigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO; der Antragsteller beantragte auch insoweit gerichtliche Entscheidung (BayAGH I - 28/02). In beiden Verfahren wurde die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2004 gegenüber der Antragsgegnerin erneut auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und diese daraufhin mit Bescheid vom 17. Mai 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nochmals gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen hatte.

Der vom Vorsitzenden der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten unterzeichnete Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 wurde dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis zugestellt; im Empfangsbekenntnis vom 21. Mai 2004 erklärte der Antragsteller Rechtsmittelverzicht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2007 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Bestätigung, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig sei, weil er nicht vom Präsidenten der Antragsgegnerin erlassen wurde. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 23. Januar 2007 ab. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist; ein Grund, der zur Nichtigkeit des Widerrufs führen würde, liegt nicht vor.

1.

Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller in der Sache, wie auch aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen deutlich wird, die gerichtliche Feststellung, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Feststellungsantrag - ungeachtet der Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO - zulässig ist. Der vorliegende Feststellungsantrag hat jedenfalls keinen Erfolg, weil ein Grund für die Nichtigkeit des Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 nicht vorliegt.

Die Entscheidung über einen Widerruf der Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO obliegt nach der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin - abweichend von dem in § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung geregelten Grundsatz - nicht der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten, sondern dem Präsidenten der Antragsgegnerin (§ 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Der Vorsitzende der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten, der den Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 unterzeichnet hat, war damit für die Entscheidung über den Widerruf intern nicht zuständig. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Widerrufsbescheids.

Ein bloßer Mangel der internen Zuständigkeit innerhalb der für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständigen Behörde ist kein absoluter Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG, Art. § 44 Abs. 2 BayVwVfG. Auch eine Nichtigkeit nach der Generalklausel in § 44 Abs. 1 VwVfG, Art. § 44 Abs. 1 BayVwVfG liegt nicht vor. Besonders schwerwiegend im Sinne dieser Bestimmungen sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (st.Rspr.; vgl. BVerwG, NJW 1985, 2658 ff.; BVerwG, DVBl 1992, 568 f.). Davon kann bei dem Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004, der von der für den Widerruf sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde und im Einklang mit dem materiellen Recht steht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), nicht die Rede sein.

2.

Der Hauptantrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn er dahin ausgelegt wird, dass der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 mit der Begründung begehrt, dieser sei jedenfalls rechtswidrig. Mit diesem Rechtsschutzziel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr zulässig, nachdem der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen die Widerrufsverfügung im Empfangsbekenntnis vom 21. Mai 2004 verzichtet hat. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Verzichts. Unabhängig davon ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er auf eine Aufhebung der Widerrufsverfügung gerichtet ist, auch deshalb unzulässig, weil die Monatsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht gewahrt ist. Der Antrag ist erst am 13. Februar 2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.

3.

Dem Hilfsantrag, den "Widerspruchsbescheid" der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2007 aufzuheben und der Antragsgegnerin zu gebieten, die Feststellung auszusprechen, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig ist, kann - unangeachtet der Frage der Zulässigkeit dieses Antrags - jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004, wie ausgeführt, nicht nichtig ist.

4.

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte weitere Hilfsantrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 - AnwZ (B) 102/05, [...], Tz. 20, m.w.N.). Auch der Antrag, das Verfahren insoweit gemäß § 17a GVG an das Landgericht zu verweisen, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verweisung nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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