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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 50/05
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 50/05

vom 21. November 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1962 geborene Antragsteller ist 1998 zur Rechtsanwaltschaft, zunächst bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht M. , seit 2004 bei dem Amtsgericht C. und dem Landgericht M. zugelassen. Durch Bescheid vom 13. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

1. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt. Auf Antrag des Antragstellers war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 19. August 2004 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antragsteller hatte seine Verbindlichkeiten mit ca. 110.000 € angegeben, die infolge seiner krankheitsbedingten zeitweisen und noch fortdauernden Einstellung seiner anwaltlichen Tätigkeit aufgelaufen seien.

2. Dass der Vermögensverfall nachträglich weggefallen ist, hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen. Dass die Vermögensverhältnisse eines Insolvenzschuldners nicht schon deshalb "geordnet" sind, weil regelmäßig die Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übergeht, hat der Senat mehrfach entschieden (Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 = BRAK-Mitt. 2000, 144).

3. Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch weder durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung (Senatsbeschluss vom 13. März 2000 aaO) noch durch seine krankheitsbedingte Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit eine solche Gefährdung auszuschließen. Zwar ist der Antragsteller zurzeit berufsunfähig und bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Dass er deshalb nach seinen Angaben seine anwaltliche Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgegeben hat, schließt jedoch nicht aus - und ist auch nicht ohne Weiteres kontrollierbar -, dass er in Zukunft bei Besserung seines Gesundheitszustands seine Anwaltstätigkeit wieder aufnimmt.

4. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§§ 42 Abs. 6 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).

Ende der Entscheidung

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