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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 50/07
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 201 Abs. 1 | |
BRAO § 202 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 11. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO. Der Senat hat den Geschäftswert in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.
Ende der Entscheidung
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