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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 51/05
Rechtsgebiete: BRAO, InsO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 | |
InsO § 26 Abs. 2 | |
ZPO § 915 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 15. November 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. und dem Landgericht K. . Mit Verfügung vom 14. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
Der Antragsteller war bei Erlass der Widerrufsverfügung wegen Forderungen in Höhe von insgesamt 14.149,14 € mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 3275/03 Amtsgericht K. ; 281 M 3276/03 Amtsgericht K. ; 31 M 1542/03 Amtsgericht B. ). Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch seine sofortige Beschwerde in der Sache begründet.
b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich.
2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.
Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), ist nicht ersichtlich. Die oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen nach den Mitteilungen der Amtsgerichte K. und B. vom 10. Februar 2006 fort. Darüber hinaus ist der Antragsteller seit dem 25. August 2004 wegen einer Forderung des Finanzamts K. in Höhe von 3.587,35 € mit einem weiteren Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 2037/04 Amtsgericht K. ). Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben.
Ende der Entscheidung
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