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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 52/02
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 40 Abs. 4 | |
FGG § 22 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 6. September 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Februar 2002, dem Antragsteller zugestellt am 31. Mai 2002, zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom "17. Juni 2000", per Fax bei Gericht eingegangen am 19. Juni 2002, sofortige Beschwerde eingelegt und, nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist, mit weiterem Schriftsatz vom 6. März 2003 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.
II.
Ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) seinerseits fristgerecht eingegangen ist (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG), kann nicht festgestellt werden, weil unbekannt ist, wann der gerichtliche Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist dem Antragsteller zugegangen ist. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sind die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat hierzu lediglich ausgeführt:
"Die Beschwerdefrist ist ohne Verschulden des Beschwerdeführers versäumt worden und nach Wegfall des Hindernisses, nachgeholt worden."
Diese Begründung, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung wiederholt, ist nichtssagend. Sie reicht nicht aus, ein eigenes Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).
III.
Die demnach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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