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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 52/98
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 223 | |
BRAO § 42 Abs. 1 | |
BRAO § 207 Abs. 2 Satz 1 | |
BRAO § 37 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Januar 1999
in dem Rechtsstreit
wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 25. Januar 1999
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 28. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Mai 1998 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Berlin. Er hat der Antragsgegnerin im Aufnahmeverfahren zum Nachweis seiner Zulassung als Attorney-at-Law im US-Bundesstaat New York eine in englischer Sprache abgefaßte Urkunde vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat ihn um Übersendung einer deutschen Übersetzung des Schriftstücks gebeten. Diese Auflage hält der Antragsteller für unzulässig. Er hat deshalb beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer Eilentscheidung festzustellen, daß er das Erfordernis, eine Bescheinigung über seine Zugehörigkeit zum Anwaltsstand im Ausland beizufügen, bereits erfüllt habe und ihn weder eine Rechtspflicht noch eine Verfahrenslast treffe, eine Übersetzung der New Yorker Zulassungsurkunde selbst zu erstellen oder durch Dritte anfertigen zu lassen und diese an die Antragsgegnerin zu übersenden. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit Beschluß vom 28. April 1998 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 hat die Antragsgegnerin den Aufnahmeantrag abgelehnt, weil der Antragsteller der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügt habe und deshalb eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, im Beschwerdeverfahren zugleich diesen Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Antrag neu zu bescheiden.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist unzulässig.
1. Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft; denn § 223 BRAO sieht sie - ebenso wie § 42 Abs. 1 BRAO - nur für abschließende Entscheidungen in der Hauptsache vor (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74, NJW 1975, 1927; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 48/96, BRAK-Mitt. 1997, 92; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 21/97). Davon abgesehen, ist im Verfahren nach § 223 BRAO ein nicht vom Anwaltsgerichtshof zugelassenes Rechtsmittel ohnehin unstatthaft.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise wegen sogenannter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zulässig.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde im Zivilprozeßrecht entwickelten Voraussetzungen (vgl. BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, BGHR ZPO § 568 Abs. 2 Gesetzwidrigkeit, greifbare 1) auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine von dem Gesetz nicht eingeräumte Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist; denn eine greifbare Gesetzwidrigkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, vermag dies die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde nicht zu begründen (vgl. BGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757).
III.
Der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 1998 gestellte Antrag ist ebenfalls unstatthaft, weil die Verfügung der Justizverwaltung nur durch einen Antrag an den Anwaltsgerichtshof auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (§§ 207 Abs. 2 Satz 1, 37 BRAO).
IV.
Über die insgesamt unzulässigen Anträge konnte im Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (st. Rspr.: vgl. BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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