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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 53/03 (4)
Rechtsgebiete: KostO, FGG, BRAO


Vorschriften:

KostO § 2
KostO § 131d
FGG § 29a
BRAO § 200
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 3. Juli 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 17. März 2006 zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03 (Kassenzeichen 780061010861) aufgehoben; im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2006 ist die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2005 zurückgewiesen worden. Daraufhin hat die Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten gegen den Antragsteller unter dem 17. März 2006 zwei Kostenrechnungen über je 50 € gerichtet, zum einen zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 53/03 (Kassenzeichen 780061010853) und zum anderen zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03 (Kassenzeichen 780061010861). Mit seiner Erinnerung wendet sich der Antragsteller gegen den Kostenansatz. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Erinnerung hat zum Teil Erfolg.

Die zu der Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03 ergangene Kostenrechnung vom 17. März 2006 ist aufzuheben. An diesem Verfahren war und ist der Antragsteller nicht beteiligt. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren, das von anderen eingeleitet und wegen Sachzusammenhangs mit dem vom Antragsteller geführten Beschwerdeverfahren AnwZ(B) 53/03 verbunden worden war.

Die erfolglos gebliebene Anhörungsrüge des Antragstellers in seinem eigenen Beschwerdeverfahren löst den Gebührentatbestand nach § 131d KostO in Verbindung mit §§ 29a FGG, 200 BRAO aus. Für diese Gebühr haftet der Antragsteller nach § 2 KostO, da der Senatsbeschluss eine Kostenentscheidung nicht getroffen hat. Die zu der Geschäftsnummer AnwZ(B) 53/03 ergangene Kostenrechnung vom 17. März 2006 ist deshalb nicht zu beanstanden.

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