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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 53/03
(2)
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 8 a | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 | |
BRAO § 15 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2005
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 4. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 über den Antrag der Antragsteller zu 2 bis 4 auf Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzulässig verworfen (AnwZ (B) 79/03).
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden in diesem Verfahren nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 BRAO auf, zur Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen.
Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Anwaltsgerichtshof das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in dem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Entscheidung als Haupt- oder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als unzulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse hat sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt, die der Senat mit gesondertem Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat (AnwZ (B) 53/03).
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 (AnwZ (B) 79/03) richten sich gegen den Beschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der Anwaltsgerichtshof den Antrag der Antragsteller zu 2 bis 4 auf Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurückgewiesen hat.
II.
1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 bis 4 sind nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 BRAO).
Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbindung mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof abschließend, weil es sich bei dieser Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs um eine Entscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) handelt, in denen eine sofortige Beschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs statthaft ist. Die im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). Das gleiche gilt für die innerhalb des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO ergangene weitere Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Unzulässigkeit der Anträge auf Zulassung von Haupt- oder Nebeninterventionen in diesem Verfahren. Auch insoweit ist eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht gegeben (§ 42 Abs. 1 BRAO).
2. Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 bis 4 konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Ende der Entscheidung
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