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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 55/02
Rechtsgebiete: BRAO, FGG
Vorschriften:
BRAO § 16 Abs. 5 | |
FGG § 20a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Wertfestsetzung gerichtet ist, und im übrigen zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 4. April 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht B. wegen Aufgabe der Kanzlei ohne Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO) widerrufen. Gegen die am 18. April 2001 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Antragsteller am 21. Mai 2001 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Am 27. Juni 2001 hat er wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. September 2001 den Wiedereinsetzungsantrag für verfristet gehalten und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen sowie gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf 100.000 DM richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Soweit das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtet ist, ist es unzulässig. Die Wertfestsetzung durch den Anwaltsgerichtshof ist unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ(B) 20/95, BRAK-Mitt. 1996, 34, 35 m.w.N.).
III.
Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die Monatsfrist zur Einreichung des Antrags gemäß § 16 Abs. 5 BRAO versäumt. Die Widerrufsverfügung war dem Antragsteller am 18. April 2001 zugestellt worden. Die Frist zur Stellung des Antrags war demgemäß am 18. Mai 2001 abgelaufen. Der Antrag war erst am 21. Mai 2001 bei Gericht eingegangen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war seinerseits unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen seit Beseitigung des Hindernisses, das der Einhaltung der Frist des § 16 Abs. 5 BRAO entgegengestanden hatte, gestellt worden ist (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 234 ZPO). Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, daß dieses Hindernis beseitigt worden ist, als der Antragsteller die gerichtliche Mitteilung erhalten hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei am 21. Mai 2001 eingegangen. Diese Eingangsbestätigung ging nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers am 9. Juni 2001 bei ihm ein. Ab diesem Zeitpunkt konnte er - ausgehend von dem ihm bekannten Datum der Zustellung der Widerrufsverfügung - unschwer erkennen, daß die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt war. Ob er dies sogleich oder erst später erkannt hat, ist rechtlich ohne Belang. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte deshalb spätestens am 25. Juni 2001 (Montag) bei Gericht vorliegen müssen. Tatsächlich ist er erst am 27. Juni 2001 dort eingegangen.
IV.
Der Senat bemißt den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO) in Zulassungssachen grundsätzlich mit 50.000 € (früher 100.000 DM). Im Hinblick auf den offensichtlich sehr geringen Umfang der von dem Antragsteller entfalteten Anwaltstätigkeit, die er inzwischen ganz eingestellt haben will, und unter Berücksichtigung des Umstands, daß er hauptsächlich die Kostenfolge der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vermeiden will - in der Sache hat er die sofortige Beschwerde "nur wegen § 20a FGG vorsorglich" erhoben -, scheint es jedoch gerechtfertigt, den Wert für die Beschwerdeinstanz auf lediglich 10.000 € festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. November 1996 - AnwZ(B) 25/96, BRAK-Mitt. 1997, 39, 40).
V.
Über die sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verfristung unzulässig war.
Ende der Entscheidung
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