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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 55/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 915
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 55/03

vom 28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichthofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller war mit vier Haftbefehlen im Zentralen Schuldnerverzeichnis Berlin bei dem Amtsgericht Schöneberg eingetragen. Im einzelnen sind in der Widerrufsverfügung Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 91.000 Euro angegeben, die mindestens teilweise zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt haben. Dies hat der Antragsteller im wesentlichen nicht bestritten, allerdings teilweise Vergleichsverhandlungen, Gegenansprüche und Honorarforderungen in Höhe von ca. 12.200 Euro behauptet, ohne dafür allerdings einen Nachweis zu erbringen. Die Vermutung des eingetretenen Vermögensverfalls hat der Antragsteller damit nicht widerlegt.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Am 5. Dezember 2003 hat der Rechtsanwalt in der Sache 25 DR die eidesstattliche Versicherung wegen einer Hauptforderung in Höhe von 209,61 Euro abgegeben. Er hat dort unter anderem angegeben, daß er Sozialhilfeleistungen erhält.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet wären, sind nicht gegeben.

3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Hennssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

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