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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 56/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. April 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 17. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Gerichtliche Gebühren und Auslegen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 3. Juni 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 2. November 1999 hat die Landesjustizverwaltung Mecklenburg-Vorpommern wegen Verletzung der Kanzleipflicht die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Dieser hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Unterdessen ist die Zuständigkeit in Zulassungssachen in Mecklenburg-Vorpommern von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 8. September 2000 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die Einrichtung neuer Kanzleiräume durch den Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar 2002 den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben. Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind. Denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfügung war gerechtfertigt, weil der Antragsteller seinerzeit keine Kanzlei unterhielt. Da er nicht nur Einzelheiten der Kanzleiführungspflicht vernachlässigt hatte, sondern für das rechtsuchende Publikum überhaupt nicht mehr erreichbar war, stand der Antragsgegnerin ein schonenderes Mittel nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 22/95, BRAK-Mitt. 1996, 33, 34).
Ende der Entscheidung
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