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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 56/98
Rechtsgebiete: BRAO, RAG


Vorschriften:

BRAO § 226 Abs. 2
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 20 Abs. 1 Nr. 4
BRAO § 25
BRAO § 226 Abs. 3
RAG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 56/98

vom

25. Januar 1999

In dem Verfahren

wegen Zulassung beim Kammergericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 25. Januar 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1965 geborene Antragsteller wurde nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung am 18. Januar 1996 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen. Mit Schreiben vom 29. November 1997 hat er um gleichzeitige Zulassung bei dem Kammergericht gebeten. Dieses Gesuch hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 226 Abs. 2 BRAO zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.

1. Im Land Berlin kann der beim Landgericht zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn er fünf Jahre bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen war (§ 226 Abs. 2 BRAO). Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht, da er erst seit Januar 1996 der Rechtsanwaltschaft angehört.

§ 226 Abs. 2 BRAO enthält eine generelle und abschließende Regelung, die keine Ausnahmen von der Wartefrist zuläßt. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gilt nur in Ländern, wo die Zulassung beim Oberlandesgericht gemäß § 25 BRAO zwangsläufig den Verlust der Zulassung beim Amts- und Landgericht nach sich zieht. Dort sind viele Rechtsanwälte zu einer Aufgabe der Zulassung bei den erstinstanzlichen Gerichten wegen der für sie damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile nicht bereit, so daß für das Oberlandesgericht unter Umständen auf Bewerber zurückgegriffen werden muß, die noch nicht fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig sind. In den Bundesländern mit Simultanzulassung besteht für eine entsprechende Regelung kein Bedürfnis, weil die Rechtsanwälte dort ihre bisherige Zulassung beim Amts- und Landgericht behalten (BGHZ 82, 333, 336). Der Gesetzgeber hat dort die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO bewußt ausgeschlossen, was sich schon daraus ergibt, daß § 226 Abs. 2 BRAO - im Gegensatz zu dem durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) aufgehobenen früheren § 226 Abs. 3 BRAO - einen Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht enthält (BGHZ 82, 333, 337).

2. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist die Regelung des § 226 Abs. 2 BRAO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzt die davon betroffenen Rechtsanwälte nicht in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der Berufsfreiheit. Der Bundesgerichtshof hat sich schon im Jahre 1971 eingehend mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorschrift befaßt und sie bejaht (BGHZ 56, 381), ebenso für die seit dem Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) geltende Fassung (BGHZ 71, 28). Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sich gemäß § 26 RAG für die Simultanzulassung beim Landgericht und Oberlandesgericht entschieden haben, diese also nunmehr in insgesamt 9 von 16 Bundesländern möglich ist (Senatsbeschl. v. 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 14/98, AnwBl. 1998, 663). Die von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung.

a) Die Vorschrift schränkt nicht die Berufswahl ein; denn sie enthält keine Regelung, die die Aufnahme des Anwaltsberufs von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht. § 226 Abs. 2 BRAO regelt ausschließlich die Berufsausübung (BGHZ 56, 381, 382; 71, 28, 29; vgl. auch BVerfGE 7, 377, 405 ff; 65, 116, 125; 72, 26, 31).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält sich eine Regelung der Berufsausübung in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Rahmen, wenn sie sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen läßt, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Dabei läßt das Grundgesetz dem Gesetzgeber einen großen Spielraum und räumt ihm bei Festlegung der berufs-, arbeits-, sozial- und wirtschaftspolitischen Ziele weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (BVerfGE 7, 377, 405; 65, 116, 125 ff; 77, 308, 332).

b) Der sachlich vertretbare Sinn der Bestimmung des § 226 Abs. 2 BRAO liegt darin, daß beim Oberlandesgericht nur Anwälte auftreten sollen, die schon über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Im Regelfall haben nur solche Anwälte ein Interesse an der Zulassung beim Oberlandesgericht, die bis dahin in wesentlichem Umfang beim Amtsgericht und Landgericht aufgetreten sind, also auf diese Weise die von § 226 Abs. 2 BRAO vorausgesetzte berufliche Erfahrung gewonnen haben. Die in der Vorschrift vorgesehene Fünf-Jahres-Frist ist daher grundsätzlich geeignet, den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck zu erfüllen.

Allerdings läßt sich nicht ausschließen, daß auch ein Anwalt nach fünfjähriger Berufstätigkeit die Zulassung beim Oberlandesgericht erhält, obwohl er bisher selten oder nie Prozeßparteien bei den erstinstanzlichen Zivilgerichten vertreten hat. Dies hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht, die hier gewählte generelle Regelung zu treffen, weil sie bei einer Abwägung zwischen dem mit ihr verfolgten Zweck und den dadurch für den einzelnen Anwalt entstehenden Belastungen vertretbar erscheint (vgl. BGHZ 56, 381, 385). Im Schrifttum wird die Fünf-Jahres-Frist des § 226 Abs. 2 BRAO ebenfalls als verfassungsrechtlich zulässig angesehen (Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 226 Rdnr. 7 - 9; Henssler/Prütting, BRAO § 226 Rdnr. 9; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 8. Aufl. § 226 Rdnr. 1). Eine auf die fachlichen Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers abstellende Einzelfallprüfung, die ein verhältnismäßig aufwendiges Verfahren erfordern würde, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Senatsbeschl. v. 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 14/98, aaO).

Auch der Umstand, daß Rechtsanwälte, die noch nicht seit fünf Jahren zugelassen sind, als amtliche Vertreter beim Oberlandesgericht auftreten können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Solche lediglich vorübergehenden und regelmäßig nach Weisung des Vertretenen ausgeübten Tätigkeiten sind mit einer selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit nach genereller Zulassung nicht zu vergleichen (BGHZ 56, 381, 388).

3. Die gesetzliche Regelung verstößt schließlich nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es in Bundesländern mit Simultanzulassung die in den übrigen Ländern durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO eröffnete Möglichkeit einer Zulassung vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht gibt. Diese Differenzierung rechtfertigt sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Prinzip der Singularzulassung beim Oberlandesgericht. Daß allein in den in § 226 Abs. 2 BRAO genannten Bundesländern eine Simultanzulassung möglich, sie in den übrigen Ländern dagegen durch § 25 BRAO gesetzlich ausgeschlossen ist, hält der verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls stand (BVerfG NJW 1994, 184; BGH, Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 27/96, BRAK-Mitt. 1997, 91).

Ende der Entscheidung

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