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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 57/03
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 57
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 57/03

vom 28. Juni 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 57 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Durch Verfügung vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller - nach vorheriger Androhung und Zurückweisung des dagegen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wegen Nichterteilung einer Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 511,39 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs nicht angefochten werden kann (§ 57 Abs. 3 BRAO). Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Ende der Entscheidung

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