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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 57/09
Rechtsgebiete: BRAO, FGG, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 | |
BRAO § 42 Abs. 6 | |
FGG § 13a | |
ZPO § 91a |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 18. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2009 die weitere Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2009, mit der diese die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen hat, bestandkräftig geworden.
II.
Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2009 bestandskräftig widerrufen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 29. Juni 2009 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen.
Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 18. August 2008 zurückgewiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren nicht durch den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 29. April 2009 erledigt hätte. Der Antragsteller hat in seiner sofortigen Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die eine vom Anwaltsgerichtshof abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids vom 18. August 2008 gerechtfertigt hätten; auch eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
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