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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/03
(1)
Rechtsgebiete: GKG, BRAO
Vorschriften:
GKG § 8 | |
BRAO § 14 Abs. 1 Nr. 4 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2 | |
BRAO § 7 Nr. 2 | |
BRAO § 7 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. August 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 18. August 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers, betreffend den Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 entsprechend § 8 GKG keine Kosten zu erheben, wird abgelehnt.
Gründe:
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Durch die Bekanntmachung des Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte der Beschwerdeführer deutlich gemacht, daß er sein Bestreben, mit der sofortigen Beschwerde den Widerruf der Zulassung zu verhindern, nicht mehr verfolge. Erledigung der Hauptsache war mangels Bestandskraft des nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erfolgten Widerrufsbescheids (vgl. § 16 Abs. 5 BRAO) nicht eingetreten. Nachdem der Beschwerdeführer einen Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich abgelehnt hatte, hat der Senat anläßlich der anberaumten mündlichen Verhandlung auch keinen Anlaß gesehen, die Bestandskraft abzuwarten. Bei dieser Sachlage war die den Beschwerdeführer kostenmäßig begünstigende Ausdeutung seines dem Senat gegenüber zum Ausdruck gebrachten Begehrens als Beschwerderücknahme (vgl. § 202 Abs. 4 Satz 1 BRAO) sachgerecht. Die Rechtskraft des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO - der mit § 7 Nr. 2 BRAO korrespondiert - zieht im übrigen entgegen der Mutmaßung des Beschwerdeführers nicht etwa die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO nach sich.
Ende der Entscheidung
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