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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 59/06

vom 2. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 2. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Anzeige des Rechtsanwalts Dr. F. als anwaltlicher Beisitzer des Anwaltssenats gemäß § 48 ZPO wird festgestellt, dass keine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.

Gründe:

I.

Rechtsanwalt Dr. F. hat angezeigt:

"Unter dem Aktenzeichen 1 M -06 des Amtsgerichts G. - Konkursgericht - lief ein Konkursverfahren über das Vermögen von Herrn Karl M. , Inhaber einer Schreinerei, in K. . Herr M. wurde von Anfang an im Konkursverfahren aufgrund einer entsprechenden Empfehlung aus S. von der Kanzlei R. in S. betreut. Das Verfahren kam mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 05.04.2004 auf Schuldnerantrag zur Einstellung.

Der Unterfertigte wurde, nachdem das Konkursverfahren bereits ca. fünf Jahre andauerte, aus dem Familienkreis um Hilfe für Herrn M. gebeten. Ich habe deshalb seit September 1993 bis zur Einstellung des Konkursverfahrens mit der Kanzlei R. - zur Wahrung der Interessen des Gemeinschuldners - umfangreichste Korrespondenz und zahlreiche Telefonate geführt. Dies habe ich als Vetter von Herrn M. getan und als juristisch gebildeter Verwandter (nicht mandatsmäßig). Ansprechpartner war dabei jeweils Herr Rechtsanwalt G. . Da aus meiner Sicht zahlreiche Kritikpunkte gegeben waren, ergab sich zum Teil kontroverse Korrespondenz. Inwieweit Herr Rechtsanwalt G. in Vorgaben der Kanzlei R. eingebunden war, dies entzieht sich meiner Kenntnis.

Seit der Einstellung des Konkursverfahrens im April 2004 habe ich mit Herrn Rechtsanwalt G. keinen Kontakt mehr gehabt."

Rechtsanwalt Dr. F. hat erklärt, dass er sich nicht befangen fühle.

Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Antragsteller hat Stellung genommen.

II.

Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.

Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Es muss sich um objektive Gründe handeln, die vom Standpunkt einer Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen der Partei scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Befangenheit des Rechtsanwalts Dr. F. nicht zu besorgen. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.

Herr Dr. F. war mit der vorliegenden Sache nicht vorab befasst. Die nicht mandatsmäßige Beratung eines Verwandten, in deren Verlauf es zu kontroversen Standpunkten mit dem diesen in einem Konkursverfahren betreuenden Antragsteller kam, kann bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass zu der Befürchtung geben, dass Rechtsanwalt Dr. F. als anwaltlicher Beisitzer des Anwaltssenats in dem Verfahren des Antragstellers seine Pflicht zur unparteilichen Entscheidung nicht erfüllen kann oder will. Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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