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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 59/07

vom 4. August 2008

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Gegenvorstellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 4. August 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung versagt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerichtete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris, und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers.

Ende der Entscheidung

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