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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/08
Rechtsgebiete: BRAO, GG
Vorschriften:
BRAO § 7 | |
BRAO § 14 Abs. 2 | |
GG Art. 12 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann,
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung
am 15. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde im Jahr 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Der Widerruf wurde bestandskräftig.
Durch Urteil des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 wurde der Antragsteller wegen mehrerer Vergehen - u.a. falscher uneidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)Betrug, falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; dem Antragsteller wurde für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot als Rechtsanwalt erteilt. Das Urteil, das auf dem Geständnis des Antragstellers und seines Mitangeklagten beruhte, wurde nach Rechtsmittelverzicht des Antragstellers am Tag der Verkündung rechtskräftig. Der Antragsteller widerrief den Rechtsmittelverzicht ein halbes Jahr später und legte Revision ein. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000 - 4 StR 360/00 -als unzulässig verworfen.
Mit Antrag vom 3. Juni 2002 begehrte der Antragsteller erstmals seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antrag hatte wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 16/03, www.bundesgerichtshof.de). Am 27. Juni 2007 beantragte der Antragsteller erneut die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2007 wiederum ab.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den erneuten Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO mit Recht zurückgewiesen.
1.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Bewerber erscheint dann unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08, [...], Tz. 4 m.w.N.)
2.
Von diesen Grundsätzen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die erheblichen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegenstehen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
Der Senat hat bereits in seinem den ersten Wiederzulassungsantrag betreffenden Beschluss vom 12. Januar 2004 (AnwZ (B) 16/03, aaO) ausgeführt, dass sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. An dieser Beurteilung, auf die Bezug genommen wird, hält der Senat fest. Vergeblich bestreitet der Antragsteller weiterhin - wie bereits in dem ersten Wiederzulassungsverfahren - die ihm in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts S. zur Last gelegten Straftaten. Er macht geltend, er habe insoweit kein Geständnis abgelegt, sondern lediglich auf Anraten seines Verteidigers eine von diesem verlesene "geständnisgleiche Erklärung" unterzeichnet; seine Verurteilung sei nicht aufgrund der angeklagten Gründe, sondern "aus Gründen der Staatsraison" erfolgt. Dieses Vorbringen vermag Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verurteilung des Antragstellers nicht zu erwecken. Bereits im ersten Wiederzulassungsverfahren ist der Senat aufgrund der ihm obliegenden Prüfung des rechtskräftigen Strafurteils unter Berücksichtigung der Prozessgeschichte und der Aktenlage des Strafverfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachenfeststellungen verurteilt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004, aaO, unter 2). Daran hat sich seitdem nichts geändert. Es bestehen weiterhin keine objektiv greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller der Wahrheit zuwider gewichtiger Straftaten - und damit zugleich schwerwiegender Berufsrechtsverstöße -bezichtigt hätte. Der Senat hat bei der gegebenen Sachlage auch im vorliegenden Wiederzulassungsverfahren keinen Anlass, die vom Antragsteller angebotenen Zeugen zu vernehmen.
b)
Die vom Antragsteller begangenen Straftaten stehen der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegen.
Der Senat hat bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum kann aber unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Auch wenn der Antragsteller seit den in den Jahren 1996 und 1997 begangenen Straftaten nicht wieder straffällig wurde, ist die Prognose, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gefährdet werden, derzeit nicht gerechtfertigt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof unter sorgfältiger und umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände zutreffend beurteilt. Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt auch insoweit keinen Anlass für eine davon abweichende Beurteilung. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller seine früheren Straftaten weiterhin leugnet. Die darin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit des Antragstellers steht einer günstigen Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers entgegen. Der Senat teilt deshalb - auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Entscheidung - die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Antragsteller noch nicht hinreichende Gewähr dafür bietet, dass er sich in Zukunft als wieder zugelassener Rechtsanwalt an Recht und Gesetz halten würde. Das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtfertigt angesichts der Gesamtumstände keine andere Beurteilung.
Ende der Entscheidung
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