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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 6/02
Rechtsgebiete: FAO, ZPO, FGG
Vorschriften:
FAO § 3 | |
ZPO § 91 a | |
FGG § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 2002
In dem Verfahren
wegen Verleihung der Bezeichnung
"Fachanwalt für Arbeitsrecht"
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 25. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen, mit Bescheid vom 13. Juni 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, daß der Antragsteller erst knapp vier Monate vor Antragstellung (wieder) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sei; daher sei die Voraussetzung des § 3 FAO, wonach der Fachanwaltsbewerber vor Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden und als Rechtsanwalt tätig gewesen sein müsse, nicht erfüllt.
Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 8. Dezember 2001 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller die - zugelassene - sofortige Beschwerde eingelegt.
Auf Hinweis, daß der Senat nicht vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 3 FAO über die sofortige Beschwerde entscheiden werde, haben die Beteiligten entsprechend dem Vorschlag des Berichterstatters, auf dessen Schreiben vom 6. September 2002 Bezug genommen wird, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Anschließend hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13. Juni 2000 förmlich zurückgenommen.
II.
Über die Kosten des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. Dabei hält es der Senat im Anschluß an die Anregung des Berichterstatters, gegen die die Beteiligten keine Bedenken erhoben haben, für angemessen, von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abzusehen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Ende der Entscheidung
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