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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 60/03
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 807
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 60/03

vom 28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 beim Landgericht B. und beim Amtsgericht W.. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2002 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen; die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls konnte er nicht widerlegen. Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich.

b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf nach den Grundsätzen von BGHZ 75, 356; 84, 149 abgesehen werden könnte. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er vollstreckbare Schulden von über 45.000 € eingeräumt, zu deren vollständiger Tilgung er nach Maßgabe seiner derzeitigen besonders geringen Einkünfte im Wege von ihm selbst für leistbar erachteten Teilzahlungen erst nach über 20 Jahren imstande wäre. Die Antragsgegnerin hat zudem auf weitere Vollstreckungen gegen den Beschwerdeführer hingewiesen, der insbesondere auch für laufenden und in Höhe von über 11.000 € rückständigen Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird. Überdies hat er nach Auskunft des Amtsgerichts W. am 25. März 2004 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben (13 M 566/04).

3. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die langfristig anberaumte mündliche Verhandlung wegen nicht als vordringlich erkennbarer Urlaubspläne des Beschwerdeführers abzusetzen und mit einer Entscheidung - auch wenn sie im schriftlichen Verfahren ergehen könnte - zuzuwarten. Bislang hat der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise einen Vortrag erbracht, der die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs entkräften könnte. Sollte er wider Erwarten nachweisen können, daß er sich nicht mehr im Vermögensverfall befindet, kann er alsbald seine erneute Zulassung betreiben.

Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

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