Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 61/03
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 223
BRAO § 201 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 61/03

vom 3. November 2003

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 3. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, werden ihr die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Der Antrag, der Antragsgegnerin die Erstattung der den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels sind der Antragsgegnerin gemäß § 201 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen. Diese Vorschrift ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (BGHZ 50, 197, 198).

Da sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vertreten haben, steht ihnen kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zu (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - AnwZ (B) 37/00, BRAK-Mitt. 2003, 24).

Der Geschäftswert ist nicht erneut festzusetzen. Es verbleibt bei dem im Beschluß vom 6. November 2000 festgesetzten Wert von 85.543,60 DM, umgerechnet 43.737,44 €. Für die Bemessung ist das Gebühreninteresse der Antragsteller in den von der Auseinandersetzung zwischen den Parteien betroffenen Mandaten zuzüglich 511,29 € (= 1.000 DM) für den Feststellungsantrag maßgebend. Für die Festsetzung eines höheren Werts besteht kein Anlaß.



Ende der Entscheidung

Zurück