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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 61/99
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 aF | |
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3 | |
BRAO § 42 Abs. 4 | |
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich am 16. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht T. zugelassen. Durch Verfügung vom 16. November 1998 hat der frühere Antragsgegner, der Präsident des Oberlandesgerichts K. , die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO aF wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO aF) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen ihn wurde - wie im angefochtenen Beschluß zutreffend aufgeführt - wegen verschiedener, teilweise vergleichsweise geringfügiger Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben, in zwei Fällen war Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils an einer ihm und seiner Ehefrau gehörigen Eigentumswohnung war die Zwangsversteigerung angeordnet.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht in zwei Zwangsvollstreckungsverfahren Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen, weil er an den anberaumten Terminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller am 1. Dezember 1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Einrichtung eines Treuhandkontos, Anderkontos oder ähnliche Maßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht geeignet, die Gefährdung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 61/98; vom 18. Oktober 1999 - AnwZ(B) 1/99; vom 26. Januar 1998 - AnwZ(B) 57/97; vom 16. Februar 1998 - AnwZ(B) 37/97).
Ende der Entscheidung
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